Rechtliche Fragen

Welchen rechtlichen Status hat eine Person in Kryostase?

Nach geltendem europäischem Recht gilt ein kryokonservierter Patient als verstorben. Dennoch bestehen rechtliche Vorgaben zum Umgang mit seinem Körper, zur Abwicklung seines Nachlasses und zur langfristigen Verwahrung. Eine künftige Reanimation würde neue Regeln für Identität, Handlungsfähigkeit, Eigentum und Beziehungen erfordern.

Wie eine kryokonservierte Person heute rechtlich einzuordnen ist, lässt sich leichter beantworten als die Frage nach ihrem künftigen Status.

In der Praxis wird eine Kryokonservierung erst begonnen, nachdem der Tod rechtsgültig festgestellt wurde. Die Kryokonservierung beginnt erst danach, sie setzt die Todesfeststellung also nicht aus und schafft keinen Zwischenstatus zwischen Leben und Tod.

Die eigentlich schwierige Frage würde sich erst stellen, wenn es der Medizin eines Tages gelänge, einen Menschen wiederzubeleben, dessen Tod zuvor rechtsgültig festgestellt worden war.

A balance scale with a question mark above it, representing the unresolved future legal status of a revived cryopreservation patient
Das geltende europäische Recht behandelt den Patienten als verstorben. Eine Wiederbelebung würde bislang ungeklärte Rechtsfragen aufwerfen.

Kryostase ist in Europa kein eigener rechtlicher Status

In Europa gibt es weder ein einheitliches Personenstandsrecht noch eine länderübergreifend geltende Definition des Todes.

Auch der EU-Leitfaden zu Todesfällen und zur Überführung Verstorbener verweist auf nationale Unterschiede: Jedes Land hat eigene Vorschriften zur Registrierung von Todesfällen und zur Überführung sterblicher Überreste.

Besonders deutlich lässt sich die derzeitige Rechtslage am Schweizer Recht zeigen.

Artikel 31 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs legt fest, dass die Persönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt beginnt und mit dem Tod endet.

Die kryogene Lagerung ändert daran nichts. Eine in der Schweiz kryokonservierte Person gilt nach geltendem Recht weiterhin als verstorben.

Diese rechtliche Einordnung ist von der wissenschaftlichen Argumentation zu unterscheiden, auf der das Biostase-Todeskonzept beruht.

Mit dem Tod treten zahlreiche Rechtsfolgen ein

An den Tod knüpfen zahlreiche Rechtsfolgen an. Die Einzelheiten unterscheiden sich von Land zu Land, doch betroffen sind in ganz Europa ähnliche Rechtsbereiche.

  • Der Eintrag ins Sterberegister erfolgt nach dem Recht des Landes, in dem der Todesfall registriert wird.
  • Die Verfügungsgewalt über den Körper geht auf die Person oder Institution über, die das jeweilige Landesrecht bestimmt.
  • Das Vermögen wird zum Nachlass und nach den geltenden erbrechtlichen Vorschriften abgewickelt.
  • Was mit einer Ehe, bestehenden Ansprüchen und Verträgen geschieht und welche steuerlichen Folgen eintreten, richtet sich nach dem jeweils geltenden Recht.
  • Die langfristige Verwahrung hängt von Vereinbarungen und Institutionen ab, die eigens für die Zeit nach dem Tod geschaffen wurden.

Diese Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob eine spätere Wiederbelebung möglich sein wird.

So besagt zum Beispiel Paragraf 1922 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass das Vermögen einer Person mit dem Tod als Ganzes auf einen oder mehrere Erben übergeht.

Der kryokonservierte Patient gilt also nicht als Eigentümer, der nur vorübergehend keinen Zugriff auf ein unverändertes Vermögen hat.

Der rechtliche Tod hebt nicht jeden Schutz auf

Zu behaupten, ein Verstorbener habe „keine Rechte“, greift zu kurz.

Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person. Er kann keinen neuen Vertrag persönlich unterzeichnen, nicht wählen, nicht klagen und keine Institution leiten.

Die Rechtsordnungen europäischer Länder können jedoch auch nach dem Tod den Körper und die Würde eines Menschen, seine vertraulichen Informationen und seinen erklärten Willen schützen. Auch Interessen, die andere für ihn wahrnehmen, können weiterhin geschützt sein.

Frankreich liefert ein anschauliches Beispiel. Artikel 16-1-1 des französischen Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass die dem menschlichen Körper geschuldete Achtung mit dem Tod nicht endet.

Er verlangt zudem, sterbliche Überreste, einschließlich der Asche, mit Respekt, Würde und Anstand zu behandeln.

Aus diesem Schutz folgt nicht, dass der Verstorbene rechtlich als lebend gilt. Er beschränkt vielmehr, was lebende Menschen und Institutionen mit dem Körper tun dürfen.

Dieselbe Unterscheidung gilt in der Biostase. Ein Patient kann rechtlich als verstorben gelten, während sein Körper weiterhin geschützt ist und vertragliche Pflichten zu seiner Verwahrung rechtlich durchgesetzt werden können.

Die Bezeichnung „Patient“ drückt Verantwortung aus, begründet aber keinen rechtlichen Status

Tomorrow.bio verwendet das Wort „Patient“, weil der Körper für eine mögliche spätere Behandlung konserviert wird.

Die Bezeichnung steht für die Verantwortung bei der praktischen Versorgung und für eine ethische Verpflichtung. Mit der Bezeichnung ist nicht die Aussage verbunden, dass ein Gericht die Rechtspersönlichkeit eines kryokonservierten Menschen derzeit als lediglich ruhend anerkennt.

Der Patient gilt rechtlich weiterhin als verstorben. Tomorrow.bio und die weiteren an seiner Versorgung beteiligten Einrichtungen übernehmen die Verantwortung für Konservierung, Transport und langfristige Verwahrung.

Wie die beteiligten Einrichtungen zusammenarbeiten, beschreibt der Beitrag zum Tomorrow.bio-Ökosystem und zur Langzeitlagerstätte.

Auch bei einer Lagerung in der Schweiz gilt der Patient rechtlich als verstorben

Mit der Überführung des Patienten in die Schweiz wechseln die verwahrende Einrichtung und die rechtliche Zuständigkeit für die Lagerung. Sie hebt die im Ursprungsland getroffene Todesfeststellung nicht auf.

Die langfristige Lagerung stützt sich auf Verträge, organisatorische Pflichten, zweckgebundene Finanzierung und die Aufsicht der für den Patienten zuständigen Institutionen.

Diese Vereinbarungen sind für die beteiligten Organisationen und die verantwortlichen Personen verbindlich. Sie geben der verstorbenen Person jedoch nicht das Recht, weiterhin neue verbindliche Anweisungen zu erteilen.

Deshalb werden Zuständigkeiten und Pflichten bereits vor dem Tod in den maßgeblichen Dokumenten festgelegt.

Die Berichtigung eines Sterberegistereintrags ist mit einer Wiederbelebung nicht gleichzusetzen

Das europäische Recht kennt bereits Fälle, in denen eine für tot erklärte Person später lebend aufgefunden wird. Die dafür geltenden Regeln bieten einen aufschlussreichen Vergleich, betreffen jedoch eine andere Situation.

Nach dem Presumption of Death Act 2013 kann der High Court von England und Wales eine gerichtliche Erklärung, dass eine Person als verstorben gilt, ändern oder aufheben.

Doch eine Aufhebung macht nicht automatisch alles rückgängig, was inzwischen geschehen ist.

Nach Section 6 lässt eine gerichtliche Änderung der Todeserklärung Eigentumsrechte, die auf Grundlage dieser Erklärung erworben wurden, zunächst unberührt. Auch eine durch die Todeserklärung beendete Ehe oder eingetragene Partnerschaft lebt dadurch nicht wieder auf.

Nach Section 7 kann das Gericht nur in begrenztem Umfang in Vermögensverhältnisse eingreifen; wer im guten Glauben Rechte erworben hat, bleibt geschützt.

Darin zeigt sich ein wichtiges Prinzip. Selbst wenn die ursprüngliche Todeserklärung berichtigt wird, schützt das Recht diejenigen, die berechtigterweise auf ihre Gültigkeit vertraut haben.

Bei einer Wiederbelebung nach Kryokonservierung wäre die Lage schwieriger. Die ursprüngliche Todesfeststellung könnte rechtsgültig gewesen sein und über Jahrzehnte oder Jahrhunderte hinweg rechtliche Wirkungen entfaltet haben.

Für den Fall einer Wiederbelebung wären neue rechtliche Verfahren nötig

In Europa gibt es derzeit kein erprobtes Verfahren, das umfassend regelt, wie eine Person nach rechtsgültiger Todesfeststellung und langfristiger Kryokonservierung rechtlich wieder als lebend anerkannt werden könnte.

Mehrere Fragen müssten einzeln beantwortet werden:

  • Identität: Wie ließen sich Einträge in Geburts-, Sterbe- und Identitätsregistern miteinander verknüpfen oder wieder gültig machen?
  • Handlungsfähigkeit: Ab wann könnte die wiederbelebte Person wieder rechtswirksam einwilligen, Verträge schließen und vor Gericht klagen?
  • Staatsangehörigkeit: Welche Staatsangehörigkeit und welchen Aufenthaltsstatus hätte die wiederbelebte Person?
  • Eigentum: Welches Vermögen stünde der wiederbelebten Person noch zur Verfügung, nachdem es rechtmäßig vererbt und später möglicherweise weiterübertragen worden wäre?
  • Beziehungen: Wie wäre mit einer früheren Ehe, rechtlicher Elternschaft und Pflichten umzugehen, wenn sich die Rechtsverhältnisse durch den Tod verändert hätten?
  • Betreuung: Wer würde für die wiederbelebte Person entscheiden, solange ihre Identität und Handlungsfähigkeit noch ungeklärt wären?

Die wiederbelebte Person automatisch als „dieselbe Rechtsperson“ zu bezeichnen, beantwortet diese Fragen nicht.

Sie als „neue Person“ zu bezeichnen, beantwortet sie ebenso wenig. Gesetzgeber und Gerichte müssten dafür Regeln entwickeln, die den dann vorliegenden Erkenntnissen und technischen Möglichkeiten Rechnung tragen.

Am schwierigsten wären die Eigentumsfragen zu klären

Registereinträge zur Identität ließen sich theoretisch berichtigen. Bei Vermögen, das vererbt, verkauft oder über Generationen hinweg aufgebraucht wurde, treffen dagegen unterschiedliche Interessen aufeinander.

Nach geltendem Erbrecht bleibt Vermögen nicht allein deshalb dem Verstorbenen zugeordnet und unangetastet, weil eine spätere Wiederbelebung denkbar ist.

Warum das so ist, zeigen die Vorschriften zur Todeserklärung in England und Wales. Auch wenn eine Todeserklärung berichtigt wird, werden Vermögensübertragungen, bei denen die Beteiligten gutgläubig gehandelt haben, nicht automatisch unwirksam. Eine frühere Ehe lebt dadurch ebenfalls nicht wieder auf.

Trusts und Stiftungen können Vermögen für bestimmte Zwecke sichern. Sie können jedoch nicht garantieren, dass eine wiederbelebte Person nach künftigem Recht ihr früheres Eigentum zurückerhält.

Welche praktischen Möglichkeiten und Grenzen es gibt, erläutert der Beitrag „Kann Vermögen für die Nutzung nach der Reanimation erhalten werden?

Was sich heute schon planen lässt

Ein Vertrag kann niemanden nach einer gültigen Todesfeststellung rechtlich am Leben halten.

Ein Vertrag kann festhalten, was mit dem Körper geschehen soll, welche Einrichtungen verantwortlich sind, wie die Konservierung finanziert wird und welche Pflichten bei der langfristigen Betreuung bestehen.

Dazu dienen der Vertrag mit dem Anbieter, die Vereinbarung zur Lagerung und die zugehörigen Unterlagen. Diese Unterlagen legen fest, welche Aufgaben und Pflichten die Personen und Einrichtungen übernehmen, die nach dem Tod tätig werden.

Tomorrow.bio stimmt die Unterlagen für die Durchführung und den Transport mit den beteiligten Bestattungsunternehmen vor Ort ab. Das Mitglied stellt die für die individuelle Vereinbarung geforderten Dokumente bereit und unterzeichnet sie.

Weitere Informationen bieten die Beiträge „Sicherstellen, dass dein Wille befolgt wird“ und „Regulatorische Risiken und rechtliche Grauzonen“.

Aus wissenschaftlicher Sicht geht es um die erhaltenen biologischen Strukturen. Aus rechtlicher Sicht sind die Folgen einer rechtsgültigen Todesfeststellung maßgeblich.

Aus diesen beiden Betrachtungsweisen allein lässt sich weder ableiten, ob eine Wiederbelebung gelingen könnte, noch, wie das europäische Recht künftig darauf reagieren sollte.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Kurz gesagt: Nach geltendem Recht gilt eine kryokonservierte Person als verstorben. Rechtliche Vorgaben zum Umgang mit ihrem Körper, zu ihrem Nachlass und zu ihrer Verwahrung bestehen weiterhin. Für den Fall einer künftigen Wiederbelebung wären neue rechtliche Regelungen nötig.

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